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GESUNDHEITSPOLITISCHER BRIEF
GPB 49. KW 2017; Mittwoch, 13. Dezember 2017
Heute aus gegebenem Anlass mal ein Gast-Editorial aus dem aktuellen „Kongress-Brief GenderGesundheit“ (Autorin Martina Kloepfer):
Was assoziieren Sie, liebe Leserin, lieber Leser, wenn Sie an „Werbung“ denken? Wahr-scheinlich: bunt, laut, aufdringlich, um in der Flut der Angebote überhaupt zum Konsu-menten, zur Konsumentin durchzudringen?! Das Amtsgericht Gießen verurteilte nun Kristina Hänel, Fachärztin für Allgemeinmedizin, zu 6.000,- € Strafe, auf Grundlage von Paragraph 219a StGB, der die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ausdrücklich verbietet. Die Internetseite Hänels, die Auskunft über das Leistungsspektrum gibt, führt unter der Rubrik „Frauenmedizin“ u.a. „Schwangerschaftsabbruch“ auf. Diese Zeile ist verlinkt und leitet weiter zu einem recht unspektakulären Formular für den Eintrag der eigenen eMail-Adresse, um eine Informationsbroschüre zugeschickt zu bekommen. Zusätzlich lässt sich ein Häkchen bei der Wahl der Sprachen anbringen: deutsch, englisch oder türkisch. Schließlich weist noch ein Satz darauf hin, dass die eMail-Adresse nur zum einmaligen Versand der Broschüre verwendet und nicht gespreichert wird. Werbung geht anders!
PDF-DOWNLOAD: GPBoS_49. KW_2017 (164 KB)