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GESUNDHEITSPOLITISCHER BRIEF
GPB 27. KW 2018; Dienstag, den 10. Juli 2018
Ach, der Mischpreis… Vermutlich kommt alles daher, dass die AMNOG-Autoren nicht wussten, dass ein Arzneimittel nicht über seinen ganzen Zulassungsbereich den gleichen Nutzen stiftet. Bei manchen Patientenkohorten kann der Nutzen beträchtlich sein, bei anderen ist er – zumindest mit den gängigen Instrumenten – nicht nachweisbar. Das bedeutet: Ohne nachgewiesenen Zusatznutzen gibt es in der Regel andere, ältere Therapiemöglichkeiten, die dann natürlich in der Regel günstiger sind. Und was machen wir nun? Wir verhandeln einen „Mischpreis“, der dann bei nachgewiesenem Zusatznutzen etwas unter dem eigentlichen Preis liegt, bei fehlendem Zusatznutzen etwas darüber.
Das könnte eine Lösung sein, nur ist damit ein innovatives Arzneimittel ohne nachgewiesenen Zusatznutzen natürlich noch immer unwirtschaftlich im Sinne der GKV – denn es gibt ja günstigere Behandlungsalternativen. Dass es im Zweifelsfall einen Schiedsspruch gibt, wenn sich der GKV-Spitzenverband und das pharmazeutische Unternehmen in ihren Preisverhandlungen nicht einigen können, mag ja schön und gut sein, es ändert nur nichts an dem Dilemma, dass dieser Mischpreis eben teils wirtschaftlich ist und teils unwirtschaftlich. Der jetzt ausgefochtene Streit zwischen Landes- und Bundessozialgericht hat dieses Dilemma auch gar nicht berührt. In ihm ging es darum, ob Mischpreise plausibel und ihre Findung nachvollziehbar ist. Nein, sagt das LSG Berlin-Brandenburg. Ja das im Anschluss angerufene BSG. Verkürzt zusammengefasst wurde dieser Streit in der (falschen) Frage: Sind Mischpreise erlaubt oder nicht. Sie wurde nun zugunsten der aktuellen Mischpreisfindung vom BSG entschieden.
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